Gesetz zur Einführung der Zweitwohnungssteuer
im Berlin (Berliner Zweitwohnungssteuergesetz - BlnZwStG) vom
19.Dezember 1997 (GVBl. S.687)
§ 1 Steuergegenstand Zweitwohnungssteuer
Wer im Land Berlin länger
als ein Jahr eine
Zweitwohnung innehat, unterliegt der
Zweitwohnungssteuer.
§ 2 Begriff der Zweitwohnung
(1) Zweitwohnung ist jede
Wohnung im Sinne der Absätze 3 und 4, die dem Eigentümer oder
Hauptmieter als Nebenwohnung im Sinne des Meldegesetzes vom 26
Februar 1985 (GVBl S 507), geändert durch § 45 Abs. 1 des Gesetzes
vom II Juni 1997 (GVBl S 304), dient Zweitwohnung ist auch jede
Wohnung im Sinne der Absätze 3 und 4, die der Eigentümer oder
Hauptmieter unmittelbar oder mittelbar einem Dritten entgeltlich
oder unentgeltlich auf Dauer überlässt und die diesem als
Nebenwohnung im Sinne des Meldegesetzes dient.
(2) Sind mehrere Personen
gemeinschaftlich Eigentümer oder Hauptmieter einer Wohnung im Sinne
der Absätze 3 und 4, gilt hinsichtlich derjenigen Eigentümer oder
Hauptmieter, denen die Wohnung als Nebenwohnung im Sinne des
Meldegesetzes dient, der auf sie entfallende Wohnungsanteil als
Zweitwohnung im Sinne dieses Gesetzes Wird der Wohnungsanteil eines
an der Gemeinschaft beteiligten Eigentümers unmittelbar oder
mittelbar einem Dritten entgeltlich oder unentgeltlich auf Dauer
überlassen, ist der Wohnungsanteil Zweitwohnung, wenn er dem
Dritten als Nebenwohnung im Sinne des Meldegesetzes dient Für die
Berechnung des Wohnflächenanteils ist die Flache der
gemeinschaftlich genutzten Räume den an der Gemeinschaft beteiligten
Personen zu gleichen Teilen zuzurechnen Dem Anteil an den Flachen
der gemeinschaftlich genutzten Räume ist die Flache der von dem
Miteigentümer oder Mitmieter individuell genutzten Räume
hinzuzurechnen.
(5) Eine Wohnung ist Nebenwohnung
im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie einer dort mit Nebenwohnung
gemeldete Person im Sinne von § 16 des Meldegesetzes zu Zwecken des
persönlichen Lebensbedarfs dient.
(6) Der melderechtliche Status
einer Wohnung ist für das zuständige Finanzamt bindend Wird
jedoch eine Wohnung von einer Person bewohnt, die mit dieser Wohnung
nicht gemeldet ist, gilt die Wohnung als Nebenwohnung im Sinne
dieses Gesetzes, wenn sich die Person wegen dieser Wohnung mit
Nebenwohnung zu melden hatte.
§ 3 Persönliche Steuerpflicht
(1) Steuerpflichtig ist der Inhaber
der Zweitwohnung.
Inhaber der Zweitwohnung ist derjenige, dessen melderechtliche
Verhältnisse die Beurteilung der Wohnung als Zweitwohnung bewirken.
(2) Die Steuerpflicht
besteht, solange die Wohnung des Steuerpflichtigen als
Zweitwohnung zu beurteilen ist. Fällt der Zeltpunkt, mit dem
die Beurteilung der Wohnung als Zweitwohnung beginnt, nicht auf den
ersten Tag eines Monats, beginnt die Steuerpflicht am ersten Tag des
folgenden Monats Fallt der Zeitpunkt mit dem die Beurteilung der
Wohnung als Zweitwohnung endet, nicht auf den letzten Tag eines
Monats, endet die Steuerpflicht am letzten Tag des vorangegangenen
Monats Der Steuerpflichtige soll den Zeitpunkt, mit dem die
Beurteilung der Wohnung als Zweitwohnung endet, der zuständigen
Behörde mitteilen.
§ 4 Besteuerungszeitraum Ermittlungszeitraum
(1) Die Zweitwohnungssteuer ist eine
Jahressteuer
Besteuerungszeitraum ist das Kalenderjahr Besteht die Steuerpflicht
nicht während des gesamten Kalenderjahres, ist Besteuerungszeitraum
der Teil des Kalenderjahres, in dem die Steuerpflicht besteht. Lässt
sich aus dem jeweils gültigen Mietspiegel Vergleichsmiete für die
Zweitwohnung entnehmen, ist die Steuer nach der ortsüblichen
Miete zu bemessen, wie sie sich für vergleichbare Wohnungen
am Markt herausgebildet hat.
§ 6 Steuersatz Zweitwohnungssteuer
Die Steuer beträgt fünf von Hundert
der Bemessungsgrundlage.
§ 7 Entstehung der Steuer
Die Steuer entsteht mit dem
Zeitpunkt des Beginns der Steuerpflicht für den Rest des laufenden
Kalenderjahres. Im Übrigen entsteht die Steuer mit Beginn des
Kalenderjahres, für das die Steuer festzusetzen ist.
§ 8 Steuererklärung Zweitwohnungssteuer
(1) Der Steuerpflichtige hat für jeden
Ermittlungszeitraum jeweils bis zum 31. Mai des Jahres, für das die
Besteuerungsgrundlagen ermittelt werden, eine
Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck
abzugeben. In den Fällen des § 4 Abs. 2 Satz 3 hat er die
Steuererklärung seiner Anzeige beizufügen.
(Das
Steuerformular erhalten Sie als kostenlosen Download beim
Steuerberater aus Berlin und ist beim zuständigen
Finanzamt in Berlin einzureichen.)
(3) Der Steuerpflichtige hat in der
Steuererklärung
seine Hauptwohnung und eine inländische Anschrift für die
Bekanntgabe des Steuerbescheides anzugeben. Als inländische
Anschrift für die Bekanntgabe des Steuerbescheides gilt die
Hauptwohnung, wenn der Steuerpflichtige eine inländische Anschrift
für die Bekanntgabe des Steuerbescheides nicht angibt. Gibt der
Steuerpflichtige auch seine Hauptwohnung nicht an oder erweisen sich
seine Angaben im Zeitpunkt der Bescheiderteilung als unzutreffend,
gilt als inländische Anschrift für die Bekanntgabe des
Steuerbescheides die Anschrift der Nebenwohnung.
-
mit Nebenwohnung gemeldet ist oder
-
ohne mit Nebenwohnung gemeldet zu sein,
eine meldepflichtige Nebenwohnung im Sinne des
Meldegesetzes hat.
Ist die Nebenwohnung keine
Zweitwohnung
im Sinne von § 2, hat der Inhaber der Nebenwohnung dies
nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu erklären und die hierfür
maßgeblichen Umstände anzugeben (Negativerklärung).
§ 9 Festsetzung der Zweitwohnungssteuer,
Rundung
(1) Das Finanzamt setzt die Steuer
für den jeweiligen Besteuerungszeitraum durch Bescheid
fest. Die Möglichkeit der Änderung des Steuerbescheides nach den
Vorschriften der Abgabenordnung über die Änderung von
Steuerbescheiden bleibt unberührt.
(2) Die Steuer ist auf volle Euro abzurunden.
(3) Sind die Vorauszahlungen,
die gemäß Absatz 2 bis zur Bekanntgabe des Steuerbescheides zu
entrichten waren, geringer als die Steuer, die sich nach dem bekannt
gegebenen Steuerbescheid gemäß Absatz 1 für die vorangegangenen
Fälligkeitstage ergibt, so ist der Unterschiedsbetrag innerhalb
eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheides zu entrichten (Nachzahlung).
(6) Hatte der Steuerpflichtige bis zur
Bekanntgabe der Jahressteuer gemäß § 9 Abs. 1 keine
Vorauszahlung gemäß Absatz 2 zu entrichten, so hat er
die Steuer auch für die vorangegangenen Fälligkeitstage innerhalb
eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheides zu entrichten.
§ 12 Datenübermittlungen des Finanzamts an die
Meldebehörde
Ergibt sich aus den Ermittlungen des
Finanzamts, dass eine mit Nebenwohnung gemeldete Person die
Nebenwohnung nicht mehr innehat, teilt das Finanzamt dies der
Meldebehörde mit.
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